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   BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 54/80   

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BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 54/80 (https://dejure.org/1981,5690)
BayObLG, Entscheidung vom 07.07.1981 - BReg. 2 Z 54/80 (https://dejure.org/1981,5690)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Juli 1981 - BReg. 2 Z 54/80 (https://dejure.org/1981,5690)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anträge auf Ungültigerklärung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Verwalterwahl und einen Verwaltervertrag ; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung einer Eigentümerversammlung; Übertragung der Verwalterbefugnisse bei Fortbestehen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 58
  • BayObLGZ 1981, 220
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 11.05.1981 - BReg. 2 Z 47/80

    Auslegung einer Vertretungsklausel

    Auszug aus BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 54/80
    Nach § 16 Abs. 9 Satz 1 GO kann sich - wie erwähnt - ein Wohnungseigentümer in der Versammlung entweder durch seinen Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen, und zwar mittels schriftlicher Vollmacht, Diese Bestimmung der Gemeinschaftsordnung ist rechtswirksam (vgl. BayObLGZ 1981 Nr. 25 = Senatsbeschluß vom 11.5.1981 BReg. 2 Z 47/80 m.weit.Nachw.; Bärmann/Pick/Merle § 25 RdNr. 22) und als Ergänzung zu den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes für die Frage der Vertretung bei Abstimmungen maßgebend (vgl. § 10 Abs. 2 WEG ).

    Da eine Vertretung der Wohnungseigentümer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 164 ff.) und dem Wohnungseigentumsgesetz an sich - auch hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts - grundsätzlich uneingeschränkt zulässig ist (BayObLGZ 1974, 294/297; OLG Celle NJW 1958, 307 f. [OLG Celle 18.12.1957 - 4 Wx 42/57] ; OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 273 f.; Bärman/Pick/Merle RdNrn. 19, 22, Palandt BGB 40. Aufl. WEG Anm. 2 a, Weitnauer/Wirths WEG 5. Aufl. RdNr. 2, je zu § 2), kann eine die Bevollmächtigungsbefugnis einschränkende Bestimmung in einer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung (wie hier § 16 Abs. 9 Satz 1 GO) nicht weit ausgelegt werden, sondern bedarf eher einer einengenden Beurteilung (BayObLGZ 1981 Nr. 25 = Senatsbeschluß vom 11.5.1981 BReg.2 Z 47/80).

  • KG, 10.11.1978 - 1 W 179/78
    Auszug aus BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 54/80
    Die Stimmrechtsregelung des § 16 Abs. 8 Satz 1 GO verstößt nicht gegen § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG , wonach die Wohnungseigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters mit Stimmenmehrheit beschließen (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 415; KG OLGZ 1979, 28/32; Palandt § 25 Anm. 2 b).
  • BayObLG, 27.05.1981 - BReg. 2 Z 51/80
    Auszug aus BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 54/80
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG ; für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht angesichts des Grundsatzes, daß in Wohnungseigentums Sachen außergerichtliche Kosten jeder Beteiligte selbst zu tragen hat (BayObLGZ 1979, 30/34; BayObLG Rpfleger 1980, 192; Senatsbeschluß vom 27.5.1981 BReg. 2 Z 51/80.) kein Grund.
  • OLG Frankfurt, 12.12.1978 - 20 W 692/78

    Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung; Interessengerechte Auslegung

    Auszug aus BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 54/80
    Jedenfalls ist für einen unbefangenen Betrachter der Zweck der Klausel in § 16 Abs. 9 Satz 1 GO, gemeinschaftsfremde Einwirkungen außerhalb der Gemeinschaft stehender Dritter nach Möglichkeit von der Versammlung fernzuhalten (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 134/135 f.), ohne weiteres erkennbar.
  • OLG Karlsruhe, 21.04.1976 - 3 W 8/76
    Auszug aus BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 54/80
    Da eine Vertretung der Wohnungseigentümer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 164 ff.) und dem Wohnungseigentumsgesetz an sich - auch hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts - grundsätzlich uneingeschränkt zulässig ist (BayObLGZ 1974, 294/297; OLG Celle NJW 1958, 307 f. [OLG Celle 18.12.1957 - 4 Wx 42/57] ; OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 273 f.; Bärman/Pick/Merle RdNrn. 19, 22, Palandt BGB 40. Aufl. WEG Anm. 2 a, Weitnauer/Wirths WEG 5. Aufl. RdNr. 2, je zu § 2), kann eine die Bevollmächtigungsbefugnis einschränkende Bestimmung in einer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung (wie hier § 16 Abs. 9 Satz 1 GO) nicht weit ausgelegt werden, sondern bedarf eher einer einengenden Beurteilung (BayObLGZ 1981 Nr. 25 = Senatsbeschluß vom 11.5.1981 BReg.2 Z 47/80).
  • BayObLG, 21.02.1973 - BReg. 2 Z 3/73

    Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer; Rüge der unzulänglichen

    Auszug aus BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 54/80
    Der Gegenstand der beabsichtigten Beschlußfassung ist dabei derart anzugeben, daß die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und der Überlegung, ob ihre Teilnahme veranlaßt ist, gewährt wird; maßgeblich ist das berechtigte Informationsbedürfnis (BayObLGZ 1973, 68/70 m.weit.Nachw.; BayObLG Rpfleger 1978, 437/445: Bärmann/Pick/Merle RdNr. 13, Palandt Anm. 3, je zu § 23),.
  • BayObLG, 19.08.1977 - BReg. 2 Z 52/76
    Auszug aus BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 54/80
    Diese Bestimmung besagt nicht, daß bei der Verwalterwahl unter allen Umständen das Kopfprinzip ( § 25 Abs. 2 WEG ; BayObLGZ 1977, 226/231 m.w.Nachw.) gelte.
  • BayObLG, 02.02.1979 - BReg. 2 Z 11/78
    Auszug aus BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 54/80
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG ; für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht angesichts des Grundsatzes, daß in Wohnungseigentums Sachen außergerichtliche Kosten jeder Beteiligte selbst zu tragen hat (BayObLGZ 1979, 30/34; BayObLG Rpfleger 1980, 192; Senatsbeschluß vom 27.5.1981 BReg. 2 Z 51/80.) kein Grund.
  • BayObLG, 11.07.1974 - BReg. 2 Z 40/74
    Auszug aus BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 54/80
    Da eine Vertretung der Wohnungseigentümer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 164 ff.) und dem Wohnungseigentumsgesetz an sich - auch hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts - grundsätzlich uneingeschränkt zulässig ist (BayObLGZ 1974, 294/297; OLG Celle NJW 1958, 307 f. [OLG Celle 18.12.1957 - 4 Wx 42/57] ; OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 273 f.; Bärman/Pick/Merle RdNrn. 19, 22, Palandt BGB 40. Aufl. WEG Anm. 2 a, Weitnauer/Wirths WEG 5. Aufl. RdNr. 2, je zu § 2), kann eine die Bevollmächtigungsbefugnis einschränkende Bestimmung in einer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung (wie hier § 16 Abs. 9 Satz 1 GO) nicht weit ausgelegt werden, sondern bedarf eher einer einengenden Beurteilung (BayObLGZ 1981 Nr. 25 = Senatsbeschluß vom 11.5.1981 BReg.2 Z 47/80).
  • BGH, 28.06.2019 - V ZR 250/18

    Juristische Person in Eigentümerversammlung vertretungsbefugt

    Diese Lücke hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nach den Grundsätzen der ergänzenden (Vertrags-)Auslegung dahingehend geschlossen, dass nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen der Vertretungsbeschränkung der Teilungserklärung unterliegen (ebenso LG München I, ZMR 2015, 152 Rn. 7; OLG Frankfurt, OLGZ 1979, 134, 135; BayObLG, MDR 1982, 58, 59; unklar Wenzel, NZM 2005, 402, 403; Elzer GE 2010, 455, 458).

    Daher wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn eine juristische Person, die ihre Interessenvertretung nicht in die Hände des Verwalters oder eines anderen Wohnungseigentümers legen will, nur durch ihren organschaftlichen Vertreter an der Eigentümerversammlung teilnehmen dürfte (allg. Meinung, vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1979, 134, 136; BayOblG, MDR 1982, 58; LG München I, ZMR 2015, 152 Rn. 7; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 25 WEG Rn. 87; Riecke/Schmid/Riecke, WEG, 5. Aufl., § 24 Rn. 55; Schultzky in: Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 25 WEG, Rn. 87a; Elzer in Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 4. Aufl., § 12 Rn. 93; ders. in GE 2010, 455, 458; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 25 Rn. 88; Wenzel, NZM 2005, 402, 403).

  • BayObLG, 13.03.2003 - 2Z BR 85/02

    Wohnungseigentum: Verbindung der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses mit

    Zulässig ist hingegen auch für die Verwalterbestellung die Vereinbarung, die Mehrheitsverhältnisse nicht nach dem Kopfprinzip, sondern nach Miteigentumsanteilen zu bestimmen (BayObLGZ 1981, 220/225 f.; Staudinger/ Bub § 26 Rn. 26 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 15.10.2004 - 20 W 370/03

    Wohnungseigentumssache: Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung;

    Im hier vorliegenden Fall, dass die Vereinbarung der Wohnungseigentümer eine schriftliche Vollmacht verlangt, kann der Versammlungsleiter den Vertreter, der eine schriftliche Vollmacht nicht vorlegt, zurückweisen und von der Teilnahme an der Versammlung ausschließen; wird er nicht zurückgewiesen, ist seine Stimmabgabe wirksam, falls er tatsächlich bevollmächtigt war (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 25 Rz. 189; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 25 Rz. 51; BayObLGZ 1981, 220; 1984, 15, WE 1991, 261; OLG Hamm WE 1990, 104).
  • LG München I, 11.12.2014 - 36 S 152/14

    Verwalter, Befugnisse, Generelle Ermächtigung

    Dabei ist richtig, dass eine derartige Vertretungsbeschränkung in der Teilungserklärung bei juristischen Personen bzw. Personenhandelsgesellschaften, bei denen eine Vertretung durch Familienangehörige begrifflich nicht in Frage kommt, dahingehend auszulegen ist, dass diese auch eine Vertretung durch Firmenangehörige erlaubt (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.1978, Az.: 20 W 692/78; BayObLG, MDR 1982, 58, 59).
  • BayObLG, 13.12.1984 - BReg. 2 Z 5/83

    Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen

    Der Gegenstand der beabsichtigten Beschlußfassung ist dabei derart anzugeben, daß die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und der Überlegung, ob ihre Teilnahme veranlaßt ist, gewährt wird; maßgeblich ist das berechtigte Informationsbedürfnis (BayObLGZ 1961, 322/327; 1981, 220/226; Senatsbeschluß vom 28.6.1982 BReg. 2 Z 38/81; OLG Stuttgart Rpfleger 1974, 361; Bärmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. RdNr. 13, Weitnauer WEG 6. Aufl. RdNr. 3 k, je zu § 23; Palandt BGB 43. Aufl. § 24 WEG Anm. 1 d).

    Erforderlich und genügend ist jede Angabe, die erkennen läßt, worüber beraten und Beschluß gefaßt werden soll; im allgemeinen ist es aber nicht notwendig, daß das Einladungsschreiben bereits alle Einzelheiten des Beschlußgegenstandes enthält (BayObLGZ 1961, 322/327; 1973, 68/70; 1981, 220/226; OLG Stuttgart Rpfleger 1974, 361 unter Aufgabe der weitergehenden Anforderungen in der Entscheidung NJW 1961, 1359; Weitnauer aaO).

  • LG Frankfurt/Oder, 15.12.2009 - 6a S 41/09

    Wohnungseigentumssache: Wahrung der Anfechtungsfrist bei verzögerter Zustellung

    Für juristische Personen als Wohnungseigentümer ist anerkannt, dass die Vertreterklausel nicht für die gesetzlichen Vertreter gilt (AG Essen NJW-RR 1996, 79; Jennißen/Elzer, WEG, § 25 Rn 58; Merle in Bärmann a.a.O. § 24 Rn 65; ders § 25 Rn. 75 unter Verweis auf BayObLGZ 1981, 220, 224).
  • BayObLG, 27.01.1989 - BReg. 1b Z 5/88

    Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren; Rücknahme

    Eine schlagwortartige Bezeichnung kann genügen, wenn der Beratungsgegenstand den Wohnungseigentümern auf Grund früherer Beschlußfassung oder Vorkorrespondenz bekannt geworden ist (BayObLGZ 1981, 220/226 und WuM 1985, 101 jeweils m.w.Nachw.).
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